AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der B&K Events Veranstaltungsservice ®

 

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für Verträge zwischen der Fa. B&K Events Veranstaltungsservice (Fa. B&K Events) und ihren Vertragspartnern.
2. Die Leistungen der Fa. B&K Events erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
3. Sie gelten uneingeschränkt, soweit nicht eine abweichende, schriftliche Individualvereinbarung vorrangig ist.
4. Entgegenstehende AGB sind nur dann bindend, wenn diese schriftlich anerkannt werden. Schweigen auf entgegenstehende AGB gilt nicht als Anerkennung.
5. Erbringt die Fa. B&K Events (auch) andere als die nachfolgend genannten Leistungen, so gelten diese AGB sinngemäß auch für diese Leistungen.

 

§ 2 Vertragsgegenstand
1. Die Fa. B&K Events vermietet und verkauft sogenannte Eventgeräte für den Einsatz auf Veranstaltungen, darüber hinaus Lichttechnik und Tontechnik.
2. Die Vertragsgegenstände bestehen in der Regel aus Einzelteilen und müssen für die Benutzung montiert werden.
3. Soweit die Fa. B&K Events den Aufbau und die Anlieferung übernommen hat, schuldet sie die Gebrauchsüberlassung des aufgebauten Vertragsgegenstands.
4. Wird der Aufbau von der Fa. B&K Events nicht übernommen, so schuldet sie nur die Gebrauchsüberlassung an den entsprechenden Einzelteilen.
5. Je nach Vereinbarung übernimmt die Fa. B&K Events neben der Gebrauchsüberlassung auch die Sicherung oder Bedienung des Vertragsobjekts.
6. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Einsatzzeit für die nach dem Vertrag überlassenen Gegenstände 8 Stunden pro Tag.
7. Bei Einsätzen über 6 Stunden steht den Mitarbeitern der Fa. B&K Events eine Pause von 30 Minuten zu.
8. Die Fa. B&K Events ist berechtigt, die übernommene vertragliche Leistung ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
9. Die Fa. B&K Events ist nicht verpflichtet, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, es sei denn dies wurde schriftlich vereinbart.
10. Die Fa. B&K Events ist berechtigt, einen anderen als den gemieteten Gegenstand zu liefern, wenn dieser im Bezug auf den nach dem – bei dem Vertrag vorausgesetzten oder vereinbarten – Zweck den gleichen Funktions- und Leistungsumfang bietet und daher für den Vertragspartner zumutbar ist.

 

§ 3 Personal-, Transport- und Fahrtkosten
1. Fallen für das Personal der Fa. B&K Events Übernachtungskosten an, trägt diese der Vertragspartner.
2. Der Stundensatz für das Personal der Fa. B&K Events beträgt 69,61 Euro exl. USt, soweit nicht eine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wurde bzw. der Einsatz des Personals pauschal abgegolten wird.

 

§ 4 Leistungsverzögerungen auf Seiten der Fa. B&K Events
1. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat die Fa. B&K Events auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
2. Sie berechtigen die Fa. B&K Events, die vertraglich geschuldete Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, es sei denn, es wurde verbindlich ein bestimmter Termin mit der Maßgabe vereinbart, dass an einer späteren Leistung kein Interesse besteht.
3. Die Fa. B&K Events kann wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihre Kapazitäten zur Ausführung des Auftrags nach Wegfall des Hindernisses nicht ausreichen würden.
4. Das gleiche gilt bei Ereignissen, welche die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu gehören Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Dritten eintreten.

 

§ 5 Beginn der Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt an dem Tag, der zwischen den Parteien gesondert vereinbart wurde.
2. Ist ein genauer Tag für den Beginn der Mietzeit nicht vereinbart, beginnt sie mit dem Tag, an dem das Vertragsobjekt während der üblichen Geschäftszeiten oder einem anderem Zeitpunkt mit dem sich der Vertragspartner einverstanden erklärt hat, bei diesem eintrifft.
3. Wird das Vertragsobjekt nicht von der Fa. B&K Events angeliefert, beginnt die Mietzeit, wenn hierüber keine abweichende Einigung erzielt wurde, mit dem Zeitpunkt, in dem das Vertragsobjekt vom Vertragspartner abgeholt wird oder es einem unabhängigen Spediteur übergeben wird.
4. Wird das Vertragsobjekt auf Wunsch des Vertragspartners vor dem nach Nr. 1. bestimmten Zeitpunkt abgeliefert, dem Spediteur übergeben oder vom Vertragspartner abgeholt, beginnt die Mietzeit in diesem Zeitpunkt.
5. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses beginnt mit dem ersten Tag der Mietzeit.

 

§ 6 Ende der Mietzeit
1. Die Mietzeit endet zu dem vertraglich gesondert bestimmten Zeitpunkt.
2. Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so endet die Mietzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach diesen AGB von einer Vertragspartei wirksam gekündigt wurde.
3. Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge können wie folgt gekündigt werden:
wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis endigen soll.
4. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
5. Wird nach dem Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache von dem Vertragspartner fortgesetzt, so verlängert sich das Mietverhältnis nicht gemäß § 568 BGB. Der Vertragspartner bleibt aber, wenn er nach dem Ende der Mietzeit seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommt, in jedem Fall gemäß § 557 I 1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu bezahlen. Weitere Schadensersatzansprüche der Fa. B&K Events, die auf der vom Vertragspartner zu vertretenden verspäteten Rückgabe beruhen, bleiben hiervon unberührt.

 

§ 7 Benutzung der Mietsache
1. Das Vertragsobjekt darf vom Vertragspartner nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck erfolgen.
2. Das Vertragsobjekt darf ohne schriftliche Zustimmung der Fa. B&K Events nicht an einem anderen als dem vereinbarten Ort verwendet werden.
3. Der Vertragspartner ist zur Untervermietung bzw. Weitergabe des Vertragsgegenstands an Dritte nicht berechtigt.
4. Hat der Vertragspartner die Bedienung des Vertragsgegenstands selbst übernommen, so verpflichtet er sich, diesen nur von qualifizierten Fachkräften bedienen lassen.
5. Der Vertragsgegenstand darf nur in der von der Fa. B&K Events vorgesehenen Weise bedient werden.
6. Der Vertragspartner hat bei Benutzung des Mietobjektes alle Instruktionen des Herstellers und der Fa. B&K Events beachten, desgleichen auch die technischen Instruktionen der Fa. B&K Events zu befolgen.
7. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Justierungen oder Veränderungen am Vertragsgegenstand vorzunehmen, Reparaturen an dem Gerät durchzuführen, oder zu versuchen, es sei denn die Fa. B&K Events hat ihm dazu vorher eine schriftliche Genehmigung erteilt.
8. Firmenzeichen und Kennnummern des Herstellers, oder der Fa. B&K Events, Normschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf dem Mietobjekt zu belassen.
9. Soweit die Fa. B&K Events die Bedienung des Vertragsgegenstands übernommen hat, darf der Vertragspartner ihn nicht selbst bedienen.

 

§ 8 Pflichten des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner hat bei Pfändung des Vertragsobjektes der Fa. B&K Events unverzüglich Anzeige zu machen und das Pfändungsprotokoll zu übersenden.
2. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger Vermieterpfandrecht, usw.) Rechte an dem Mietobjekt geltend gemacht werden.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Fa. B&K Events während der Mietzeit auftretende Schäden oder Verluste des Mietobjektes unverzüglich anzuzeigen.

4. Sollte ein Vertragspartner 10 Tage vor Leistungsinanspruchnahme den Vertrag kündigen, so ist ein Ausfallbetrag von 80% der Gesamtsumme fällig. Die Firma B&K Events hat bei Kündigung keine Leistung zu erbringen. 

 

§ 9 Gewährleistung für den Verleih und den Verkauf
1. Geht eine Fehlfunktion auf einen vom Vertragspartner zu vertretenden Umstand zurück, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Hierbei wird auf die Regelung dieser AGB zur Haftung des Vertragspartners ausdrücklich hingewiesen.
2. Der Vertragspartner kann zunächst nur Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien vergleichbaren Gegenstands verlangen.
3. Ob die Fa. B&K Events einen Mangel durch Lieferung eines vergleichbaren Gegenstands oder durch Nachbesserung behebt liegt in Ihrem Ermessen. Die Lieferung eines vergleichbaren Gegenstands ist jedoch nur unter den in § 2 Nr. 10 dieser AGB geregelten Voraussetzungen oder mit Zustimmung des Vertragspartners zulässig. Minderung kommt nur insoweit in Betracht, als der Vertragsgegenstand wegen eines Mangels oder für die Dauer einer Reparatur oder eines Austausches nicht benutzt werden konnte.
4. Bei der Berechnung der Minderung bleiben solche Ausfallzeiten außer Betracht, die nicht dazu geführt haben, dass der vertraglich vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Zweck nicht erreicht werden konnte.
5. Bei der Berechnung der Minderung bleiben ebenfalls Ausfallzeiten außer Betracht, die darauf beruhen, dass der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige der Fehlfunktion nicht nachgekommen ist.

 

§ 10 Haftung der Firma B&K Events
1. Hinsichtlich der Erbringung der vertraglichen Hauptleistungspflichten haftet die Fa. B&K Events nicht für leichte Fahrlässigkeit.
2. Darüber hinaus, insbesondere hinsichtlich von Schäden, die beim Vertragspartner oder bei Dritten entstehen, hat die Fa. B&K Events nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
3. Gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB haftet die Fa. B&K Events in Fällen der Nr. 2 auch bei grobem Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn letztere haben die Funktion von leitenden Angestellten.
4. Nr. 3 gilt auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 24 AGBG, d. h. für Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

§ 11 Haftung des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner hat jede Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten.
2. Der Vertragspartner haftet darüber hinaus für jedes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und Dritter, die mit dem Vertragsgegenstand entsprechend dem vom Vertragspartner verfolgten Nutzungszweck in Kontakt kommen.
3. Hat der Vertragspartner den Aufbau des Vertragsgegenstands selbst übernommen, so wird vermutet, dass eine auftretende Fehlfunktion auf ein Verschulden des Vertragspartners zurückgeht.

 

§ 11a Copyright 2013 B&K EVENTS
Alle Rechte vorbehalten.

 

§ 12 Aufrechnung
– Die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 13 Zurückbehaltungsrecht
– Wegen Ansprüchen aus anderen Rechtsbeziehungen als dem jeweiligen Vertragsverhältnis steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

 

§ 14 Zahlungsverzug
1. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist die Fa. B&K Events berechtigt, für alle noch ausstehenden Leistungen Vorauszahlung zu verlangen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
2. Dieses Recht (Nr. 1) steht der Fa. B&K Events auch zu, wenn der Vertragspartner mit Leistungen aus anderen zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen in Verzug kommt.
3. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele kann die Fa. B&K Events das Zurückbehaltungsrecht nach Nr. 1 auch dann ausüben, wenn den Vertragspartner kein Verschulden trifft.
4. Bei Neukunden werden die Leistungen vorab berechnet.
5. Bei hohen Kauf- bzw. Verleihwert wird auch nach §14 Abs. 4 gehandelt.

 

§ 15 Kreditwürdigkeit und Vermögensverschlechterung
1. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners rechtfertigen oder tritt nach dem Abschluss des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung ein, ist die Fa. B&K Events berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Der Vertragspartner kann die Wirkungen des Rücktritts dadurch abwenden, dass er den Mietzins für den vereinbarten Zeitraum im Voraus entrichtet. Die Zahlung hat vor dem Beginn der Mietzeit, spätestens aber zwei Wochen nach der Erklärung des Rücktritts zu erfolgen.
3. Die Rechte der Fa. B&K Events aus § 321 BGB bleiben von der Möglichkeit des Rücktritts unberührt.

 

§ 16 Rückgabe des Vertragsgegenstandes
1. Der Vertragspartner hat den Vertragsgegenstand der Fa. B&K Events in dem Zustand zurückzugeben, der dem Anlieferungszustand des Gerätes unter Berücksichtigung der durch den vertragsmäßigen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung entspricht.
2. Wurde der Vertragsgegenstand dem Vertragspartner in aufgebautem Zustand zum Gebrauch überlassen, so ist er im gleichen Zustand zurückzugeben.
3. Ist Gegenstand des Vertrages nur die Überlassung des Gebrauchs der einzelnen Teile, so müssen diese in gleicher Weise verpackt und zerlegt zurückgegeben werden, wie sie übernommen wurden.
4. Mit der Rücknahme des Vertragsobjektes bestätigt die Fa. B&K Events nicht, dass diese ohne Mängel übergeben wurden. Die Fa. B&K Events behält sich ausdrücklich vor, das Mietobjekt eingehend zu prüfen.

 

§ 17 Schadensersatz
1. Von Ansprüchen Dritter, die auf einem nach diesen AGB von der Fa. B&K Events nicht zu vertretenden Umstand beruhen und die vom Vertragspartner gemäß dieser AGB zu vertreten sind, hat der Vertragspartner die Fa. B&K Events freizustellen.
2. Hat der Vertragspartner den Verlust oder technischen bzw. wirtschaftlichen Totalschaden eines ihm überlassenen Gegenstands zu vertreten, so ist vom Vertragspartner als Schadensersatz für den bis zur Ersatzbeschaffung zu erwartenden Nutzungsausfall der für diesen Gegenstand vereinbarte Mietzins für 6 Tage seit der Anzeige des Untergangs geschuldet. Sind nach dem Vertrag nach der Anzeige durch den Vertragspartner noch Mietzahlungen geschuldet, so werden diese auf die Schadensersatzpauschale angerechnet, bleiben im übrigen aber unberührt. Der Vertragspartner kann den Nachweis führen, das ein Schaden nicht oder nur in einem geringeren Umfang entstanden ist. Für die Fa. B&K Events ist der Nachweis eines höheren Schadens zulässig.
3. Ist der Gegenstand nach Nr. 2 Teil eines ebenfalls überlassenen größeren Gegenstands, der selbständig nicht nutzbar ist, so ist für die Schadensersatzpauschale der für den gesamten Gegenstand vereinbarte Mietzins für die Pauschale ausschlaggebend.
4. Behebt die Fa. B&K Events einen Mangel durch Ihre eigenen Mitarbeiter, so berechnet sich der Schadensersatz nach Zeitaufwand gemäß dem Nettostundensatz von 50,- €. Der Vertragspartner kann den Nachweis eines geringeren Schadens führen. Für die Fa. B&K Events ist der Nachweis eines höheren Schadens zulässig.
5. Befindet sich das Vertragsobjekt bei Rückgabe nicht im ordnungsgemäßen Zustand nach § 16 dieser AGB (z. B. wenn Verschmutzungen vorhanden sind oder Kabel nicht, bzw. nicht ordnungsgemäß aufgewickelt wurden), wird der hierdurch entstehende Aufwand zum Nettostundensatz von 50,- €   abgerechnet. Der Vertragspartner kann den Nachweis eines geringeren Schadens führen. Für die Fa. B&K Events ist der Nachweis eines höheren Schadens zulässig.
6. Sind vom Veranstalter zu stellende Auf- u. Abbauhelfer nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vor Ort, so wird für jeden nicht anwesenden Helfer eine Pauschale in Höhe von 50,- € berechnet.

 

§ 18 Anwendbares Recht
– Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. B&K Events und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 19 Gerichtsstand
– Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Fa. B&K Events und dem Vertragspartner ist unser Hauptsitz, also zur Zeit Tirschenreuth, sofern
der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des § 38 I ZPO, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

§ 20 Teilunwirksamkeit
– Sollte eine Bestimmung im Rahmen der gesondert getroffenen Vereinbarungen oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.